- Sacheinlage
- ⇡ Einlage, die nicht durch Bareinzahlung, sondern durch Einbringung von Maschinen, Gebäuden, Grundstücken u.Ä. geleistet wird.- 1. S. im Fall der Gründung einer AG (⇡ Sachgründung): In der ⇡ Satzung der AG muss festgesetzt werden: (1) Gegenstand der S., (2) Person, von der die AG den Gegenstand erwirbt und (3) Nennbetrag der zu gewährenden Aktien, Zahl der Stückaktien bzw. Vergütung. Andernfalls sind Vereinbarungen über S. unwirksam (§ 27 AktG).- 2. S. im Fall einer Kapitalerhöhung einer AG (⇡ Sachkapitalerhöhung): Die oben genannten Bestimmungen sind im Hauptversammlungsbeschluss zu treffen (§ 183 AktG). Ähnlich bei bedingter ⇡ Kapitalerhöhung und ⇡ genehmigtem Kapital (§§ 194, 205 AktG).- 3. S. im Fall der Gründung einer GmbH (⇡ Sachgründung): In der Satzung der GmbH müssen der Gegenstand der S. und der Betrag der Stammeinlage, auf die sich die S. bezieht, festgesetzt werden (§ 5 IV GmbHG). In einem ⇡ Sachgründungsbericht sind die für die Angemessenheit der Leistungen für Sacheinlagen wesentlichen Umstände darzulegen (§ 5 IV). Gleiches gilt für die S. im Fall einer Kapitalerhöhung (⇡ Sachkapitalerhöhung).- Ähnlich: ⇡ Sachübernahme.
Lexikon der Economics. 2013.